FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2015
4 K 450/14 E
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 2; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2;

Berücksichtigung von Zuschlagsteuern bei der Streitwertfestsetzung einer Klage wegen Einkommensteuer - Erhöhung des Streitwertes wegen Auswirkungen nachfolgender Steuerjahre - Offensichtliche Absehbarkeit nach Antrag und Klagebegründung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 450/14 E

DRsp Nr. 2015/3980

Berücksichtigung von Zuschlagsteuern bei der Streitwertfestsetzung einer Klage wegen Einkommensteuer – Erhöhung des Streitwertes wegen Auswirkungen nachfolgender Steuerjahre – Offensichtliche Absehbarkeit nach Antrag und Klagebegründung

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Klage wegen Einkommensteuer sind ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängige Unterschiedsbeträge für Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen offensichtlich absehbarer Auswirkungen der Entscheidung auf dem Streitjahr nachfolgende Steuerjahre kommt nur in Betracht, wenn ohne eingehende weitere Prüfung aus dem klägerischen Antrag nebst Klagebegründung ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang sich zukünftige Auswirkungen ergeben.

Tenor

Der Streitwert wird auf 3.756,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 2; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

Streitwertfestsetzung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragt.