BFH - Urteil vom 21.01.2015
X R 7/13
Normen:
AEUV Art. 63; EStG § 10b, § 52 Abs. 24e Satz 5; EStDV § 50 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 52, § 63, § 90 Abs. 2, § 117 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2439/10

Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Stiftung spanischen Rechts als SonderausgabenZulässigkeit von Maßnahmen der Steueraufsicht

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen X R 7/13

DRsp Nr. 2015/7629

Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Stiftung spanischen Rechts als Sonderausgaben Zulässigkeit von Maßnahmen der Steueraufsicht

1. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt. 2. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 63; EStG § 10b, § 52 Abs. 24e Satz 5; EStDV § 50 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 52, § 63, § 90 Abs. 2, § Abs. ;