FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2020
1 K 1264/19
Normen:
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 482
DStZ 2021, 212

Berücksichtigung von Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 1264/19

DRsp Nr. 2021/2019

Berücksichtigung von Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden

1. Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft können als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist und die finanzielle Förderung der gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt.2. Wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts bedarf die Prüfung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (verdeckte Einlage) unter Umständen einer Modifikation

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2019 werden die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2014 und 2016, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2014, alle vom 3. Januar 2019, sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 27. Februar 2019 dahingehend geändert, dass die Zuwendungen an die X in 2014 i.H.v. 100.000 EUR und in 2016 i.H.v. 573.185 EUR nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) behandelt werden, sondern als Spenden in Abzug gebracht werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. IV.