BFH - Urteil vom 05.09.2013
XI R 12/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3238/10

Berücksichtigung während einer Berufsausbildung geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes bei der Bezugsdauer des Kindergeldes

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen XI R 12/12

DRsp Nr. 2013/22858

Berücksichtigung während einer Berufsausbildung geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes bei der Bezugsdauer des Kindergeldes

Ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind berücksichtigt wurde (Abweichung von Abschn. 63.5 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines Sohnes S, der im April 2010 sein 25. Lebensjahr vollendete.

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete S vom 2. November 2004 bis 31. Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 sechs Monate an der Universität X im Fachbereich Mathematik immatrikuliert und nahm erfolgreich an Übungen und an einer Klausur teil. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Die letzte bei den Akten befindliche Studienbescheinigung betrifft das Sommersemester 2010 und ist gültig vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010.