BSG - Beschluss vom 21.04.2022
B 5 R 35/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 57/18
SG Lübeck, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 269/15

Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente für FrauenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFall einer Auslandserziehung

BSG, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 35/22 B

DRsp Nr. 2022/10565

Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente für Frauen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fall einer Auslandserziehung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I