Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2001 und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 werden dahingehend geändert, dass für das Streitjahr 2001 ein zusätzlicher Veräußerungsverlust für den Zeitraum der Betriebsaufspaltung in Höhe von 6.514.033,88 DM zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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