BFH - Urteil vom 12.07.2016
IX R 29/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3487/12

Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen IX R 29/15

DRsp Nr. 2016/16864

Berücksichtigungsfähigkeit bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Der Hinzurechnungsbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen, welcher typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen ermittelt wird (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG), kann nicht als "typisierter Zinsaufwand" im Rahmen einer anderen Einkunftsart (hier: Vermietung und Verpachtung) Berücksichtigung finden, wenn die Entnahmebeträge, die im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu Überentnahmen geführt haben, zur Erzielung von Einnahmen innerhalb dieser Einkunftsart verwendet wurden.

Schuldzinsen können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Maßgeblich hierfür ist, ob die maßgebliche Darlehensverbindlichkeit, auf die der Steuerpflichtige die Schuldzinsen zu entrichten hat, zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist.