BFH - Beschluss vom 19.01.2017
VI R 60/14
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 323/13

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG) Steuerpflichtigen für die Reparatur eines Motorschadens als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VI R 60/14

DRsp Nr. 2017/3708

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG) Steuerpflichtigen für die Reparatur eines Motorschadens als außergewöhnliche Belastung

Reparaturaufwendungen als Folge eines verschleißbedingten Pkw-Motorschadens eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG. Sie sind bereits mit dem zusätzlichen Pauschbetrag für private Pkw-Aufwendungen abgegolten.

Außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen aG) Steuerpflichtige können neben den Pauschbeträgen für Behinderte auch die Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Daneben ist für die Berücksichtigung von Reparaturkosten für das Fahrzeug eines behinderten Steuerpflichtigen kein Raum. Diese Aufwendungen sind vielmehr mit dem zusätzlichen Pauschbetrag abgegolten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.