Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 6 K 1090/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung.
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