BFH - Urteil vom 28.04.2016
VI R 15/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1090/12

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen VI R 15/15

DRsp Nr. 2016/15476

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Dies gilt auch für Aufwendungen für die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt einschließlich des teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn, den Hausrat und das in gemeinsamem Eigentum stehende Einfamilienhaus (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016 VI R 38/13).

Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 6 K 1090/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung.