BFH - Urteil vom 28.04.2016
VI R 5/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1201/13

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen VI R 5/15

DRsp Nr. 2016/16288

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft.

1. Von den Kosten eines Scheidungsverfahrens sind nur die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da über sie im sogenannten Zwangsverbund zu entscheiden ist.