BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 25/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1147/12

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche BelastungenAbzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 25/14

DRsp Nr. 2016/15863

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen Abzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten

NV: Mit einem Scheidungsfolgeprozess im Zusammenhang stehende Anwaltskosten, die durch eine zunächst im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

1. Die geltend gemachten Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.