BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 44/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3703/13

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche BelastungenAbzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Gerichts-, Notar- und Anwaltskosten

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 44/15

DRsp Nr. 2016/18763

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen Abzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Gerichts-, Notar- und Anwaltskosten

1. NV: Die im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus). 2. NV: Es kann dahinstehen, ob ein Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deshalb ausscheidet, weil die Rechtsanwaltskosten über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen.

1. Die geltend gemachten Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.