BFH - Beschluss vom 24.04.2015
VIII B 100/14
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1107
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 208/13

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen VIII B 100/14

DRsp Nr. 2015/10094

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

1. NV: Bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines Steuerpflichtigen ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit auf Grundlage zu bestimmen. Bildet das häusliche Arbeitzimmer den qualitativen Schwerpunkt lediglich einer oder mehrerer Einzeltätigkeiten, nicht aber im Hinblick für die übrigen Tätigkeiten, ist vom FG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im häuslichen Arbeitzimmer liegt. 2. NV: Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann auf dieser Grundlage nur vorliegen, wenn sich dem FG aufgrund der nicht berücksichtigten Tatsache eine andere Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, welche der Tätigkeiten die qualitativ prägende Haupttätigkeit bildete und dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitzimmer lag.