BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 38/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3399/12

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 38/15

DRsp Nr. 2016/14780

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

1. Kosten eines Zivilprozesses sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG entstehen.