BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 17/14
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFHE 250, 153
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3724/12 850

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 17/14

DRsp Nr. 2015/14268

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). 2. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2010 Kosten für einen Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.