BFH - Urteil vom 30.03.2017
VI R 55/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2393/14

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für private Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen VI R 55/15

DRsp Nr. 2017/8193

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für private Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastungen

Macht der Steuerpflichtige geltend, trotz seiner vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim seien zusätzliche pflegerische Leistungen notwendig, die von dem Pflegeheim nicht erbracht würden und für die deshalb noch ambulante Pflegekräfte beschäftigt werden müssten, obliegt ihm die entsprechende Darlegungs- und Feststellungslast.

Ist durch den medizinischen Dienst der Pflegeversicherung eine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegestufe II festgestellt so kommt bei Unterbringung der Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim, in dem davon auszugehen ist, dass der Pflegebedarf rund um die Uhr sichergestellt ist, die Abzugsfähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen für private Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastungen zumindest solange nicht in Betracht, wie deren Notwendigkeit nicht dargelegt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20. Oktober 2015 10 K 2393/14 aufgehoben.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 werden dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung jeweils um 664 € gemindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.