Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20. Oktober 2015 10 K 2393/14 aufgehoben.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 werden dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung jeweils um 664 € gemindert wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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