BFH - Urteil vom 26.06.2014
VI R 51/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 542/12

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommener Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen VI R 51/13

DRsp Nr. 2014/15167

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommener Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

1. Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.2. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar sind.