BFH - Urteil vom 20.08.2014
X R 13/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3120/10

Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste aus einem durch eine Holding eingegangenem CMS Spread Ladder Swap bei einem gruppeninternen Unternehmen

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen X R 13/12

DRsp Nr. 2014/16918

Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste aus einem durch eine Holding eingegangenem CMS Spread Ladder Swap bei einem gruppeninternen Unternehmen

1. Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft.2. Hat eine gruppeninterne Vereinbarung zur Folge, dass die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holding GmbH die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiterreicht, führt die wirtschaftliche Betrachtung dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet.3. Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4;

Gründe

I.