FG Hessen - Urteil vom 25.06.2009
1 K 2334/08
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2;

Berücksichtigungsfähigkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bei der Anwendung des ; § 1 Abs. 3 EStG im Rahmen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG - Gleichheitswidrigkeit; Gebietsfremd; Staatsangehöriger; Mitgliedstaat der EU; Zusammenveranlagung; Einkunftsgrenze; Ländergruppeneinteilung; Grenzbetrag

FG Hessen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 2334/08

DRsp Nr. 2009/20837

Berücksichtigungsfähigkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bei der Anwendung des ; § 1 Abs. 3 EStG im Rahmen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG - Gleichheitswidrigkeit; Gebietsfremd; Staatsangehöriger; Mitgliedstaat der EU; Zusammenveranlagung; Einkunftsgrenze; Ländergruppeneinteilung; Grenzbetrag

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Lebensverhältnisse im Wohnsitzstaat bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG im Rahmen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht gleichheitswidrig.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, erzielte im Streitjahr 2005 im Bundesgebiet Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte er diese Einkünfte und machte bei den Werbungskosten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Darüber hinaus beantragte er die Zusammenveranlagung mit seiner in Polen lebenden Ehefrau, die im Streitjahr dort zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 31.731,51 polnische Zloty brutto, umgerechnet 7.887,00 EUR, erzielte.