BFH - Urteil vom 14.04.2016
III R 23/14
Normen:
EStG 2009 a.F. § 9c;
Fundstellen:
BFHE 253, 254
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1/13

Berücksichtigungsfähigkeit von durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlassten Kinderbetreuungskosten

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen III R 23/14

DRsp Nr. 2016/10960

Berücksichtigungsfähigkeit von durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlassten Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. "wie" Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig–Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014 1 K 1/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 a.F. § 9c;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eltern eines im September 2002 geborenen Sohnes und wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr —2009— erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war im gesamten Jahr arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld sowie eine Abfindung, nachdem ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 aufgelöst worden war. Im Laufe des Streitjahres bemühte sie sich mittels zahlreicher Bewerbungen durchgängig um eine erneute Anstellung; dem Finanzgericht (FG) legte sie Belege über mehr als fünfzig Bewerbungen vor. Seit Anfang 2010 ist die Klägerin aufgrund einer im Oktober 2009 erhaltenen Stellenzusage wieder erwerbstätig.