Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 19. April 2016
Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2014 wird dahingehend geändert, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers um 83.857 € reduziert werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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