BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 56/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2493/12

Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 56/14

DRsp Nr. 2016/11934

Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar. 2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. August 2014 3 K 2493/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des ().