BFH - Beschluss vom 28.04.2020
IX R 11/19
Normen:
EStG n.F. § 10 Abs. 1a Nr. 2; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BB 2020, 1560
BFH/NV 2020, 977
DB 2020, 1441
DStR 2020, 1426
DStRE 2020, 886
DStZ 2020, 589
FR 2020, 840
ZEV 2020, 504
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 165/17

Berücksichtigungsfähigkeit von lebenslangen monatlichen Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und VerpachtungAufforderung an den BMF zum Beitritt zum Verfahren

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX R 11/19

DRsp Nr. 2020/9429

Berücksichtigungsfähigkeit von lebenslangen monatlichen Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufforderung an den BMF zum Beitritt zum Verfahren

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG n.F. begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind (so die Auffassung im BMF-Schreiben vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 57 und 65) oder gleichwohl als nicht begünstigte (d.h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" gelten können.

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren IX R 11/19 beizutreten.

Normenkette:

EStG n.F. § 10 Abs. 1a Nr. 2; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in welchem Umfang von der Klägerin an ihren Vater (V) geleistete lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.