BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 61/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1078/12

Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit oder als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 61/13

DRsp Nr. 2016/13314

Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit oder als außergewöhnliche Belastungen

NV: Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Folgekosten einer ausschließlich privat motivierten Straftat mit dem Ziel, eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über eine begangene Straftat zu unterbinden bzw. entsprechende Artikel aus dem Internet zu löschen, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

1. Rechtsverfolgungskosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung und Verbüßung dieser Strafe die Berichterstattung in Online-Archiven hierüber zu unterbinden versucht, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigungsfähig, wenn er sich davon verspricht, in Zukunft wieder eine Anstellung zu finden. 2. Auch eine Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht, da der Steuerpflichtige zumindest eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über die von ihm begangene Straftat hinzunehmen hat.

Tenor