BFH - Urteil vom 06.09.2016
IX R 19/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 687/12

Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen IX R 19/15

DRsp Nr. 2016/19006

Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Es genügt nicht, wenn der Entschluss zu vermieten zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in dem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird. 2. NV: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach von der Fremdfinanzierung einer Immobilie auf die Vermietungsabsicht geschlossen werden kann; das gilt auch dann, wenn bereits ein anderes, fremdfinanziertes Vermietungsobjekt vorhanden ist. 3. NV: Der objektbezogene Abschluss einer komplexen Finanzierung unter kalkulatorischer Einbeziehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage spricht als Indiz gegen die Vermietungsabsicht.