BFH - Beschluss vom 05.05.2011
X B 226/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 544/10

Berücksichtung der Belastung eines Gebäudes mit einem zurückbehaltenen Wohnungsrecht im Rahmen einer Vermögensübergabe; Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Tragung von Gebäudeaufwendungen als Grundlage für deren steuerliche Berücksichtigung

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 226/10

DRsp Nr. 2011/12468

Berücksichtung der Belastung eines Gebäudes mit einem zurückbehaltenen Wohnungsrecht im Rahmen einer Vermögensübergabe; Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Tragung von Gebäudeaufwendungen als Grundlage für deren steuerliche Berücksichtigung

NV: Zu den abziehbaren Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) können vom Eigentümer getragene Aufwendungen auf ein Gebäude gehören, welches im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem zurückbehaltenen Wohnrecht belastet worden ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Für Maßnahmen der Wärmedämmung gelten keine Besonderheiten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1.

Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.