FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.2021
1 K 115/17
Normen:
KStG § 4 Abs. 6;
Fundstellen:
DStZ 2022, 136

Berüksichtigung der Verluste aus dem Betrieb eines Freibades bei steuerrechtlicher Ermittlung des Gewinns einer Anstalt öffentlichen Rechts für den BgA Versorgung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 115/17

DRsp Nr. 2022/1589

Berüksichtigung der Verluste aus dem Betrieb eines Freibades bei steuerrechtlicher Ermittlung des Gewinns einer Anstalt öffentlichen Rechts für den BgA "Versorgung"

1. Ein Strom an einen örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk (BHKW), mit dem aus der Stromlieferung und aus der Wärmelieferung an Drittkunden erhebliche Erlöse erzielt werden, stellt auch dann kein notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA dar, wenn es auf dem Gelände des Freibades liegt, den bisherigen Heizkessel des Freibades ersetzt, auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtet ist und in der Saisonzeit überwiegend das Freibad mit Wärme versorgt. Vielmehr liegt in diesem Fall durch den Betrieb des BHKW ein eigenständiger (Versorgungs-) BgA vor, dem das BHKW als notwendiges Betriebsvermögen zuzuordnen ist.2. Für eine Zusammenfassung eines BgA mit einem anderen zusammengefassten BgA reicht es aus, wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Mitschlepptheorie). Bei einer Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG muss die Voraussetzung "von einigem Gewicht" in diesem Fall im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen.