FG Berlin - Urteil vom 29.06.2001
10 K 9135/00
Normen:
ZwStGBe § 2 Abs. 1 Satz 1; ZwStGBe § 2 Abs. 5; ZwStGBe § 3 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1403

Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der Berliner Zweitwohnungsteuer

FG Berlin, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 10 K 9135/00

DRsp Nr. 2001/13177

Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der Berliner Zweitwohnungsteuer

Soweit das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz der Steuerpflicht auch eine Zweitwohnung unterwirft, die aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verliert die Zweitwohnungsteuer nicht ihren Charakter als Aufwandsteuer. Die Tatsache, dass die Aufwendungen für diese Wohnung einkommensteuerrechtlich als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden, hat nicht zur Folge, dass diese Kosten für den Begriff der Aufwandsteuer ausscheiden.

Normenkette:

ZwStGBe § 2 Abs. 1 Satz 1; ZwStGBe § 2 Abs. 5; ZwStGBe § 3 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 105 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.

Er ist seit dem Jahre 1994 Universitätsprofessor an der X-Universität zu Berlin. Während der Arbeitswoche benutzt der seine Wohnung ... in Berlin, die er als Nebenwohnung gemeldet hat. In der übrigen Zeit wohnt er mit seiner berufstätigen Ehefrau in der gemeinsamen Hauptwohnung in Frankfurt am Main.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1999 setzte der Beklagte eine Zweitwohnungsteuer für 1998 bis 2000 von jährlich 940,-- DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies er mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2000 als unbegründet zurück.