FG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.2000
4 K 235/96
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 634

Beruflich veranlasste Umzugskosten bei Fahrzeitverkürzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 4 K 235/96

DRsp Nr. 2001/7216

Beruflich veranlasste Umzugskosten bei Fahrzeitverkürzung

1. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn er erfolgt, um die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich zu verkürzen. Bei einer Fahrzeitverkürzung von mehr als 1 Stunde ist das zu bejahen. 2. Wird der einmal gefasste Entschluss zur Fahrzeitverkürzung später durch andere private Motive überlagert, so sind diese unbeachtlich, denn die Wahl einer Wohnung und die Entscheidung, ob der Lebenspartner ebenfalls Mieter der Wohnung wird, beruhen stets auf privaten Überlegungen. 3. Die erhebliche Fahrzeitverkürzung stellt ein objektives und sachgerechtes Abgrenzungskriterium für die beruflich motivierte Veranlassung des Umzugs dar.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umzugskosten der Klägerin als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

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