FG Nürnberg - Urteil vom 29.06.2006
VI 220/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Berufliche Veranlassung einer Darlehensgewährung an Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH

FG Nürnberg, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VI 220/03

DRsp Nr. 2006/23461

Berufliche Veranlassung einer Darlehensgewährung an Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH

Eine Darlehensgewährung an den Gesellschafter einer Arbeitgeber-GmbH, der das Darlehen zum Teil als Gesellschafter-Darlehen an die Gesellschaft weiterreicht, ist nicht durch das Arbeitsverhältnis des Darlehensgebers mit der GmbH veranlasst.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die berufliche Veranlassung eines vom Kläger hingegebenen, mangels Rückzahlung aber ausgefallenen Darlehens in Höhe von 50.000,- DM.

Der ledige Kläger war bis März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X beschäftigt. Während er im Streitjahr nur noch ein Konkursausfallgeld in Höhe von 2.000,- DM erhielt, hatte er in den Vorjahren aus seiner Tätigkeit - laut seinen Einkommensteuererklärungen - Bruttoarbeitslöhne von 89.689,- DM (1994), 92.529,- DM (1995) und 90.411,- DM (1996) bezogen.

Laut Gewerbeanmeldung vom 20.03.1997 betrieb der Kläger ab 10.03.1997 ein eigenes Unternehmen mit den Tätigkeiten "Häusl. Kleinreparaturen, Hausmeistertätigkeit und Renovierungen". In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erklärte er für den Zeitraum 10.03. bis 31.12.1997 einen Gewinn von 138.740,13 DM.