FG Hamburg - Beschluss vom 10.10.2001
I 281/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Berufsähnliche Tätigkeit als Berufsausbildung

FG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen I 281/01

DRsp Nr. 2002/4558

Berufsähnliche Tätigkeit als Berufsausbildung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine berufsähnliche Tätigkeit, für die ein lohnähnliches Gehalt gezahlt wird, als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Promotion ausgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand: