BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 62/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1006
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 579/99

Berufsausbildung: Aufwendungen für studienbegleitende Praktika

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 62/03

DRsp Nr. 2007/9209

Berufsausbildung: Aufwendungen für studienbegleitende Praktika

1. Beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können WK sein.2. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Danach können auch Aufwendungen für studienbegleitende Praktika vorab entstandene WK sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen im Rahmen verschiedener studienbegleitender Praktika während eines nicht berufsbegleitenden Erststudiums als vorweggenommene Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sind.