FG Hessen - Urteil vom 31.10.2001
3 K 2020/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 334

Berufsausbildung; Ausbildungsplatz; Gelderwerb; Erwerbstätigkeit; Unterbrechung; Kind - Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche durch Erwerbstätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 2020/01

DRsp Nr. 2002/2004

Berufsausbildung; Ausbildungsplatz; Gelderwerb; Erwerbstätigkeit; Unterbrechung; Kind - Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche durch Erwerbstätigkeit

1. Ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles, dass das Kind zwar die Absicht hat, seine Ausbildung später einmal fort zu setzen, stellt es dieses Ziel aber zu Gunsten anderer Bestrebungen (vorübergehend) zurück, um eine vertraglich abgesicherte Vollerwerbstätigkeit auf zu nehmen, entfällt die Kindergeldberechtigung, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Fortsetzung seiner Ausbildung am Fehlen eines Ausbildungsplatzes scheitert. 2. Unternimmt ein Kind das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist und zwischenzeitlich eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hat, keine ernsthaften Bemühungen, um einen zeitnahen Ausbildungsplatz zu bekommen, lässt dies auf die Unterbrechung der Ausbildung zwecks Gelderwerb schließen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: