FG Hessen - Urteil vom 23.02.2006
2 K 644/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; BBiG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1452

Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis; Beendigung; Berufsschule; Nichtbestehen; Wiederholungsprüfung; Kindergeld - Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung

FG Hessen, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 644/03

DRsp Nr. 2007/7798

Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis; Beendigung; Berufsschule; Nichtbestehen; Wiederholungsprüfung; Kindergeld - Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung

1. Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende des Monats fort, in welchem die nach der Ausbildungsordnung letztmögliche Wiederholungsprüfung stattfand. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vertragsgemäß nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung endete und der Auszubildende keinen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz gestellt hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; BBiG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand: