Zur Begründung seiner Auffassung wies das FG auf 180 Abs. 2 Satz 3 hin, wonach in akademischen Berufen die Berufsausbildung nicht mit der Ablegung des ersten Staatsexamens oder einer entsprechenden Ausbildung abgeschlossen wird, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Promotion in der Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen (BFH vom 9.10.1992, BStBl II 1993, ).
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