EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 136
BFH/NV 2002, 260
BFHE 197, 92
BStBl II 2002, 481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
Berufsausbildung eines Kindes
BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 39/00
DRsp Nr. 2002/914
Berufsausbildung eines Kindes
»1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.«
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;
Gründe:
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