FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.1999
12 K 321/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1085

Berufsausbildung: Sprachkurs im außereuropäischen Ausland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 12 K 321/98

DRsp Nr. 2001/2604

Berufsausbildung: Sprachkurs im außereuropäischen Ausland

Ein Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, wenn es einen mehrmonatigen Vollzeitsprachkurs in "General English" und "Business English" in einem englischsprachigen Land (hier: Australien) besucht und im Anschluß hieran die Aufnahme eines Studiums auf betriebswirtschaftlicher Grundlage beabsichtigt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld.

Die Klägerin bezog bis einschließlich Juli 1998 für ihre am ... 1978 geborene Tochter ... vom Beklagten Kindergeld in Höhe von monatlich 200 DM.

Die Tochter erwarb im Sommer 1998 die fachgebundene Hochschulreife. Laut einem in Fotokopie vorliegenden Zeugnis der ... (berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform - wirtschaftswissenschaftliche Richtung) vom 30. Juni 1998 erzielte sie dabei die Durchschnittsnote bereits vor Aushändigung des Zeugnisses informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 1998 über den Schulabschluss und teilte mit, dass ihre Tochter "weiter auf die Schule gehen bzw. ein Studium beginnen" werde, voraussichtlich ab September/Oktober 1998, genaue Daten lägen noch nicht vor. Sie bitte um Weiterzahlung des Kindergelds wie bisher.