I. Der 1973 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte im Studiengang Diplom-Bauingenieurwesen. Vom Sommersemester 1998 bis zum Sommersemester 1999 war S vom Studium beurlaubt. Im Wintersemester 1998/1999 absolvierte er u.a. ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum; im Wintersemester 1999/2000 meldete er sich zum Studium zurück. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) für das Wintersemester 1998/1999 das Kindergeld für S wieder festgesetzt hat, ist nur noch streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für S von April bis September 1998 und von April bis September 1999 wegen Unterbrechung der Ausbildung entfallen ist.
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