FG Baden-Württemberg vom 02.04.1998
1 K 35/97
Fundstellen:
EFG 1998, 1067

Berufsausbildungsende: Mitteilung des Prüfungsergebnisses

FG Baden-Württemberg, vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 1 K 35/97

DRsp Nr. 2001/2626

Berufsausbildungsende: Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Die Berufsausbildung eines Kindes endet mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung und der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses. Auf die Exmatrikulation kommt es nicht an.

Für die Praxis:

Die Gewährung von Kindergeld für die Zeit zwischen dem Ende der Berufsausbildung und -aufnahme kommt nicht in Betracht, wenn keine anderweitigen, einen Kindergeldanspruch begründenden Tatbestände erfüllt sind (vgl. im einzelnen § 32 Abs. 4 EStG).

Fundstellen
EFG 1998, 1067