Berufsausbildungsende: Mitteilung des Prüfungsergebnisses
FG Baden-Württemberg, vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 1 K 35/97
DRsp Nr. 2001/2626
Berufsausbildungsende: Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Berufsausbildung eines Kindes endet mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung und der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses. Auf die Exmatrikulation kommt es nicht an.
Für die Praxis:
Die Gewährung von Kindergeld für die Zeit zwischen dem Ende der Berufsausbildung und -aufnahme kommt nicht in Betracht, wenn keine anderweitigen, einen Kindergeldanspruch begründenden Tatbestände erfüllt sind (vgl. im einzelnen § 32 Abs. 4EStG).