BFH - Beschluss vom 07.10.2008
VI B 92/07
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 148
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 60/07

Berufsausbildungskosten ohne Altersgrenze

BFH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VI B 92/07

DRsp Nr. 2008/24201

Berufsausbildungskosten ohne Altersgrenze

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.