BFH - Beschluß vom 21.04.1999
VIII B 70/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1460

Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen VIII B 70/98

DRsp Nr. 1999/8526

Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. des BFH entschieden, dass Berufsausbildungskosten als Aufwendungen, die i.d.R. typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören, allenfalls in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen als BA nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).