FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2007
13 K 570/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1431

Berufsbegleitendes Studium; Postgraduales Studium; Abzugsfähigkeit; Werbungskosten; Ausbildung; Diplom; Akademischer Grad; Abschluss; Leistungsfähigkeitsprinzip - Hochschulrechtliche Einordnung des Studiengangs für Werbungskostenabzug des Erststudiums maßgeblich

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 13 K 570/06

DRsp Nr. 2007/15031

Berufsbegleitendes Studium; Postgraduales Studium; Abzugsfähigkeit; Werbungskosten; Ausbildung; Diplom; Akademischer Grad; Abschluss; Leistungsfähigkeitsprinzip - Hochschulrechtliche Einordnung des Studiengangs für Werbungskostenabzug des Erststudiums maßgeblich

1. Ein berufsbegleitendes Studium zum "Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)" ist ein Erststudium i. S. des § 12 Nr. 5 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Studium durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen wurde. 2. Dass dem Absolventen anstelle eines Diploms ein Zertifikat verliehen wird, spricht nicht gegen die Einordnung als Studium. Gleiches gilt für die Regelstudiendauer von nur drei Semestern. Entscheidend ist allein die hochschulrechtliche Einordnung als Studiengang und nicht die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Studiums. 3. Erstmalig ist ein Studium schon dann, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist. Daher fallen auch berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren Berufsausbildung unter diesen Begriff. 4. § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit der Kosten eines berufsbegleitenden Studiums im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004.