FG Münster - Urteil vom 19.06.2008
8 K 4272/06 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 ; GewStG § 11 ;

Berufsbild des Webdesigners freiberuflich - Unschädlichkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 8 K 4272/06 G

DRsp Nr. 2008/17265

Berufsbild des Webdesigners freiberuflich - Unschädlichkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

1. Sowohl die Gewerbesteuer als auch die Abfärberegelung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind verfassungsgemäß. 2. Ein Selbständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, erzielt Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit. 3. Die Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entfaltet auch dann Geltung, wenn die originär-gewerblichen Einkünfte unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 EUR liegen. 4. Unschädlich ist maximal ein Anteil originär-gewerblicher Umsätze von 5% am Gesamtumsatz einer Personengesellschaft.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 ; GewStG § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Personengesellschaft, die überwiegend im Bereich des Webdesigns tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang weiter die Rechtsfrage, ob abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Personengesellschaft auch dann zur Gewerbsteuer (GewSt) herangezogen werden darf, wenn die neben den freiberuflichen Einkünften erzielten originär-gewerblichen Einkünfte unter dem Freibetrag von EUR 24.500,- (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG -) liegen.