Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Dezember 2016 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Einstellung der von der Beklagten gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Kammerbeiträge aus der Zeit seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Kassel.
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