Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.