VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2018
21 C 17.1686
Normen:
BRAO § 51 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 16.5955

Berufshaftpflichtversicherung; Berufsrecht; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Auskunftsanspruch; Haftpflichtversicherung; Insolvenzverwalter

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 21 C 17.1686

DRsp Nr. 2018/6727

Berufshaftpflichtversicherung; Berufsrecht; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Auskunftsanspruch; Haftpflichtversicherung; Insolvenzverwalter

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 51 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.