FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 26.06.2000
12 K 83/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1379

Berufsintegrierendes Erststudium an einer Technischen Akademie mit dem Ziel der Graduierung Dipl-Betriebswirt (FH) als Ausbildung; Keine Gleichbehandlung im Unrecht

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 12 K 83/00

DRsp Nr. 2001/1299

Berufsintegrierendes Erststudium an einer Technischen Akademie mit dem Ziel der Graduierung "Dipl-Betriebswirt (FH)" als Ausbildung; Keine Gleichbehandlung im Unrecht

1. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Erst-Hoch- bzw. Fachhochschulstudiums Ausbildungskosten i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, gilt auch bei einem Erststudium, das Voraussetzung für eine Anstellung ist. 2. Die Aufwendungen für ein Erststudium können als Fortbildungskosten anerkannt werden, wenn mit dem Studium ein Hochschulabschluss nicht angestrebt wird. Dieser Annahme steht die --wenn auch erfolglose-- Teilnahme eines Steuerpflichtigen an der externen Prüfung zum Dipl.-Betriebswirt (FH) entgegen. 3. Zum Ausschluss der Gleichbehandlung im Unrecht (hier: Behandlung der Kosten des Erststudiums an der Technischen Akademie durch andere Finanzämter als Fortbildungskosten).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für ein "berufsbegleitendes Vorbereitungsstudium zur externen Prüfung als die Diplom-Betriebswirt (FH)" am Weiterbildungszentrum der Technischen Akademie ... als Ausbildungskosten oder als Fortbildungskosten zu berücksichtigen sind.