FG Sachsen - Urteil vom 15.02.2006
6 K 1473/05
Normen:
StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Berufspraktische Voraussetzung für die Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

FG Sachsen, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 6 K 1473/05

DRsp Nr. 2006/11890

Berufspraktische Voraussetzung für die Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG ist für die Bestellung einer Person zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf den für die Beratungsbefugnis einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erforderlich. Diese Vorschrift kann nicht so verstanden werden, dass entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut etwa auch eine sechsjährige Tätigkeit von mindestens acht Wochenstunden oder eine zwölfjährige Tätigkeit von mindestens vier Wochenstunden die berufspraktische Qualifikation erfüllen würde. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Normenkette:

StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: