FG Münster - Beschluss vom 02.10.2001
11 V 4133/01 E,G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Berufstypische Tätigkeit eines Ingenieurs / Gewinnerzielungsabsicht

FG Münster, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 11 V 4133/01 E,G

DRsp Nr. 2002/1125

Berufstypische Tätigkeit eines Ingenieurs / Gewinnerzielungsabsicht

1) Es bestehen ernstliche Zweifel, ob das vom BFH für die Abgrenzung der ingenieurmäßigen freiberuflichen von der gewerblichen EDV-Beratung herangezogene Kriterium "System- oder Anwendersoftwareentwicklung" noch dem Stand der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren entspricht, und ob nicht vielmehr der im EDV-Bereich selbständig tätige Hochschulabsolvent, der Anwendersoftware entwickelt, generell als Freiberufler anzusehen ist. 2) An der Gewinnerzielungsabsicht mangelt es, wenn ein Betrieb nach der Art. der Bewirtschaftung schon deshalb von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen kann, weil die Betriebseinnahmen nicht einmal annähernd die Materialausgaben decken und Ansätze einer aufwandsbezogenen Preiskalkulation nicht erkennbar sind.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Es ist zu entscheiden, ob die im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp.) ergangenen Einkommensteuer(ESt)- und Gewerbesteuermeßbetrags(GewSt-Mb)-Bescheide von der Vollziehung auszusetzen sind.