BFH - Beschluss vom 26.06.2002
I B 148/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Berufsverband; Wahrnehmung allgemeiner Interessen

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen I B 148/00

DRsp Nr. 2002/14420

Berufsverband; Wahrnehmung "allgemeiner" Interessen

Die Rechtsfrage, ob eine Wahrnehmung "allgemeiner" wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges die Wahrnehmung aller oder einer Vielzahl wirtschaftlicher Interessen des Berufsstandes bzw. des Wirtschaftszweigs erfordert, oder ob es ausreicht, wenn in einem bestimmten eng begrenzten Bereich die Interessen im Wesentlichen aller Angehörigen des Berufsstandes bzw. Wirtschaftszweiges wahrgenommen werden, ist aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit von allgemeinem Interesse, da sie für eine Vielzahl von Verbänden von Bedeutung ist und sich weder aus dem Gesetz noch aufgrund der bisherigen BFH-Rspr. eindeutig beantworten lässt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: