FG Hamburg - Urteil vom 08.09.2008
4 K 147/06
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 4;

Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 147/06

DRsp Nr. 2009/1446

Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen. Die dort aufgestellten Wertungen sind auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 1.7.1999 betreffen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin meldete in der Zeit von Februar bis Dezember 1997 mit diversen Ausfuhranmeldungen beim Hauptzollamt A (Zollamt B) Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer an. Den einzelnen Ausfuhrsendungen lag jeweils eine Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, ausweislich derer das Fleisch in einem registrierten Isolierschlachtbetrieb geschlachtet worden war. In der jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigte zudem der zuständige Veterinär, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich sei. Ob die jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigungen auch dem für das beklagte Hauptzollamt bestimmten Exemplar der Ausfuhranmeldung beigeheftet waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.